Allgemeine Hinweise zur Prüfung

Grundsätzliches zur PSAgA

 

- Die PSAgA ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person zu prüfen.

- Die regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person ist zu dokumentieren.

- Das Prüfbuch ist Bestandteil der Ausrüstung und ist auf jeder Baustelle vorzuhalten.

- Die PSAgA sollte einer Person fest zugeordnet sein. Bei jedem Anwendungswechsler ist die PSAgA zu prüfen.

- Vor, während und nach jeder Benutzung ist die PSAgA durch den Anwender zu prüfen.

- Besondere Vorkommnisse wie z.B. Sturzbelastung, Beschädigungen sind zu dokumentieren.

- Die Prüfungen sind nach Angaben des jeweiligen Herstellers (Gebrauchsanweisung) durchzuführen.

- Die Ablegereife (max. Gebrauchsdauer) und Aussonderungsgründe des jeweiligen Herstellers sind zu beachten.

- Der Anwender / Eigentümer der Ausrüstung ist verantwortlich für die Führung / Einträge im Prüfbuch.

- Die jeweilige Betriebsanweisung ist zu beachten.

- Der Anwender / Eigentümer der Ausrüstung ist verantwortlich für die sachgerechte Lagerung und Pflege.

- Nach Bedarf jedoch mindestens einmal Jährlich ist eine Unterweisung im Umgang mit der PSAgA durchzuführen.

- Vor jeder Arbeit ist eine Gefährdungsermittlung durchzuführen und zu dokumentieren.

- Die Rettung ist in jedem Fall sicherzustellen.


 Grundsätzliches zur PSA Prüfung

 

- Die Prüfung der PSAgA erfolgt ausschließlich nach den jeweiligen Herstellervorschriften.

Entsprechede Anweisungen, Checklisten, Prüfbücher etc. sind zu beachten.

- Weitere begleitende Grundlagen der Prüfung bildet die BGR198, BGR 199.

- Alle Aufkleber, Markierungen, etc. die die Prüfung behindern sind vom Eigentümer selbst zu entfernen. Andernfalls werden diese vom Prüfer entfernt und nicht erneuert.

- Ablegereif und / oder defekte PSAgA wird mit einem entsprechenden Hinweis bzw. Empfehlung zur witeren Vorgehensweise / Verwendung zurück gegeben, es sei denn, es liegt schriftlich ein Auftrag zur Vernichtung defekter PSAgA vor.

- Möglichkeiten einer Reparatur werden vorher schriftlich abgestimmt.

- Alle zu prüfenden Teile / Systeme sind so zu zerlegen ( sofern möglich und notwendig ), dass eine uneingeschränkte Prüfung möglich ist. Durch den Prüfer zerlegt Teile werden nicht wieder zusammengebaut.

- Knoten sind zu entfernen oder werden durch den Prüfer geöffnet und nicht wieder neu geknüpft.

- Trotz der Prüfung durch einen Sachkundigen nach DGUV 312 - 906 hat der Eigentümer / Anwender die Pflicht seine PSAgA vor, während und nach jeder Benutzung auf Einsatztauglichkeit zu überprüfen!!!